Satzung des
Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure
(Gartenbau und Landschaftsarchitektur)
(Gemeinnütziger Verein)
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen: Verband der Weihenstephaner Ingenieure (Gartenbau,
Landschaftsarchitektur) e.V.. Er hat seinen Sitz in Freising und ist beim Amtsgericht Freising in
das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband ist der Zusammenschluss der Absolventen, der Studierenden, der Dozenten und Mitarbeiter
der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf, sowie aller die sich mit den Studieneinrichtungen der
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf verbunden fühlen. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Berufsbildung
einschließlich Studentenhilfe.
Er will diesen Zweck erreichen durch:
a) Abhaltung von wissenschaftlichen und berufsbildenden Vortragsveranstaltungen und Tagungen,
Unterstützung der Hochschule bei der Beschaffung moderner Betriebs-, Forschungs- und
Lehreinrichtungen und bei der Durchführung von Gastvorlesungen sowie bei der Veröffentlichung von
Forschungs- und Versuchsergebnissen;
b) Förderung von Studierenden an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
c) Verleihung des Ehrenpreises des Verbandes an Verbandsmitglieder sowie Persönlichkeiten, welche
sich durch besondere berufliche Leistungen ausgezeichnet haben.
d) Wahrnehmung überregionaler, berufsständischer Interessen
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
d) Förderern und Stiftern.
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen ehemaligen Absolventen, Praktikanten, Gasthörern,
Dozenten und Bediensteten der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf, sowie deren jeweiligen
Vorgängereinrichtungen und eventuellen Nachfolgeeinrichtungen erworben werden. Auch alle Bickel-
und Ehrenpreisträger dürfen ordentliche Mitglieder werden. Außerordentliche Mitglieder können
Studierende der Hochschule auf schriftlichen Antrag werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft
wird nach Abschluss des Studiums zu einer ordentlichen Mitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern können
Personen benannt werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Förderer können
natürliche, Stifter juristische Personen sein, die gewillt sind, dem Zweck des Verbandes zu dienen.
Die Geschäftsführung des Verbandes führt eine Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder.
§ 4 Beitritt
Die Beitrittserklärung ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder ist der Verbandsleitung
(Vorstand) schriftlich zu übermitteln. Über die Annahme beschließt der Vorstand. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern erfolgt nur mit Zustimmung einer Hauptversammlung. Über die Aufnahme von Förderern
und Stiftern beschließt der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen; ordentliche Mitglieder sind für alle Ehrenämter
des Verbandes wählbar. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung der Verbandsziele nach
besten Kräften beizutragen. Sie sind ferner zur Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung beschlossen. Der Beitrag ist ohne Abzug bis
spätestens 01. Mai jeden Jahres zu entrichten. In Not geratene Mitglieder oder Mitglieder, die ein
weiteres Studium absolvieren, können auf Antrag in der Regel für ein Jahr beziehungsweise für die
Dauer des Studiums unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung von der Beitragspflicht ganz
oder teilweise befreit werden. Gehören beide Partner eines Ehepaares dem Verband an, so ist nur ein
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Außerordentliche Mitglieder sind während der Studienzeit vom
Beitrag befreit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr nach Abschluss des Studiums.
Förderer und Stifter legen ihren Beitrag selbst fest.
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§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch den Tod
des Mitglieds oder bei längerem unbegründeten Zahlungsverzug. Der Austritt ist nur zum Jahresende
möglich und ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft nach Anhörung
beschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist mit Angabe von Gründen davon Kenntnis zu geben.
Über etwaige Beschwerden entscheidet die Hauptversammlung. Wiederaufnahme ist nur mit Zustimmung
der Hauptversammlung möglich.
§ 8 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand
b) die Hauptversammlung
c) der Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Ehrenpreises
§ 9 Der Vorstand
Die gesamte Leitung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenführer und bis zu fünf Beisitzern. Hinzu kommen als
studentische Vertreter die aktuellen Fachschaftssprecher der Fachschaften Gartenbau und
Lebensmitteltechnologie sowie Landschaftsarchitektur der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf. Der
Geschäftsführer und der Kassenführer erhalten eine vom Vorstand festgelegte Aufwandsentschädigung
entsprechend ihres Aufwandes. Weiterhin werden Vorstandsmitgliedern für Reisen in Wahrnehmung
ihres Ehrenamtes die anfallenden Kosten ersetzt. Der Vorstand ist berechtigt,
Unterausschüsse zu bilden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2.
Vorsitzenden schriftlich, per e-mail oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist
von drei Tagen soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per e-mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Beschlüsse,
die per e-mail oder fernmündlich übermittelt wurden, sind nachträglich schriftlich zu bestätigen.
Die Vorstandsmitglieder sind für die Handlungen und Verwendung des Vermögens dem Verband gegenüber
verantwortlich.
§ 9a Der Vorsitzende
Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verband
gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen im Namen des Verbandes. Jeder ist allein vertretungs-
und zeichnungsberechtigt. Der Vorsitzende kann Angehörige der Fachhochschule zu Vorstandssitzungen
beratend hinzuziehen. Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Bei
Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
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§ 9b Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die Mitgliederkartei und erledigt den Schriftverkehr. Außerdem hat er
über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, dieselbe den Vorsitzenden unterzeichnen zu
lassen und zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen.
§ 9c Der Kassenführer
Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Verbandes, zieht die Beiträge ein und führt die Kasse.
Über Ein- und Ausnahmen hat er Buch zu führen. Die Bücher und die Kasse sind alljährlich durch zwei
Mitglieder (Kassenprüfer) zu prüfen. Die Hauptversammlung bestimmt jedes Jahr jeweils einen
Kassenprüfer für zwei Jahre, sodass sich deren Amtszeiten überschneiden.
§ 9d Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) Beratung und Entwurf des Haushaltes des Verbandes
b) Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Maßnahmen und Veranstaltungen c)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Neuwahlen
d) die Beratung und Verabschiedung gestellter Anträge
e) Die Ausarbeitung von Satzungsänderungen, Änderungen der Statuten zur Vergabe des
Ehrenpreises
f) Vorschläge zur Benennung der Mitglieder für den Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des
Ehrenpreises
g) Vorschlag von Ehrenmitgliedern
h)
§ 9e Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird alle zwei Jahre bei der Abhaltung einer Jahreshauptversammlung neu gewählt.
Wiederwahl des bisherigen Vorstandes ist zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
§ 10 Hauptversammlungen
Alljährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Termin für alle
Hauptversammlungen mindestens vier Wochen vorher bekanntzugeben. Der Hauptversammlung obliegt
a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung des Rechnungsberichtes und Entlastung des
Vorstandes
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Wahl des Vorstandes (Weihenstephaner Verbandstag)
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über gestellte Anträge und Auflösung des Verbandes g) Bestimmung der
Kassenprüfer (§9c)
Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei einem
Vorstandsmitglied eingereicht werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit auf
Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
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erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Mitglied
eine geheime Abstimmung verlangt oder in der Form, die auf Vorschlag des Versammlungsleiters in der
Hauptversammlung im Einzelfall beschlossen wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungsberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Für außerordentliche
Mitglieder sind je Semester und Fachrichtung zwei Studenten stimmberechtigt.
§ 11 Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Ehrenpreises
Für den Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Ehrenpreises gelten die gesonderten Statuten zur
Vergabe des Ehrenpreises.
§ 12 Auflösung des Verbandes
Nach Stellung des Antrages zur Auflösung des Verbandes durch eine ordentliche oder außerordentliche
Hauptversammlung (§ 10), hat eine schriftliche Umfrage bei den stimmberechtigten Mitgliedern zu
erfolgen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Mitglieder dafür stimmen. Bei
Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vermögen an den
Freundeskreis der Weihenstephaner Gärten e.V., Freising, zu übertragen. Dieser hat es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Stand: Mai 2015
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Statut zur Vergabe des Ehrenpreises des Verbandes Weihenstephaner
Ingenieure
Mit Nachgang zu den Beschlüssen vom 26.07.1958, 17.07.59, 26.04.1969, 01.06.1984, 05.10.1990 und
06.09.2003 beschließt die Hauptversammlung am 26.06.2014 folgende Änderungen des Statutes der
Verleihung des Ehrenpreises.
1. Über die Zuerkennung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen und über die damit eventuell
verbundenen Ausgaben entscheidet der Zuerkennungsausschuss.
2. Der Zuerkennungsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden des Verbandes der Weihenstephaner
Ingenieure (Gartenbau und Landschaftsarchitektur) einberufen und geleitet. Er besteht aus folgenden
Mitgliedern:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden des Verbandes des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure; b) je
einem Dozenten der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf der Fakultät Gartenbau und
Lebensmitteltechnologie und der Fakultät Landschaftsarchitektur;
c) je zwei Verbandsmitgliedern aus dem Gartenbau und Landschaftsarchitektur;
d) dem Geschäftsführer des Verbandes zur Protokollführung (nicht stimmberechtigt);
Die unter b) genannten Dozenten und unter c) genannten Mitglieder werden vom Verbands- vorstand
berufen. Vorschläge der Jahreshauptversammlung werden berücksichtigt.
Der Zuerkennungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Abstimmungen des Zuerkennungsausschusses können auch schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail
getroffen werden bzw. per Telefonkonferenz erfolgen, die schriftlich protokolliert werden müssen.
Abstimmungen, die per e-mail oder fernmündlich übermittelt wurden, sind nachträglich schriftlich zu
bestätigen.
3. Mit der Auszeichnung können bedacht werden: Mitglieder des Verbandes der Weihenstephaner
Ingenieure sowie Persönlichkeiten, die sich in ihrer Berufstätigkeit besonders ausgezeichnet haben.
4. Die Finanzierung der Preise geschieht aus dem Vermögen des Verbandes der Weihenstephaner
Ingenieure nach Entscheidung des Vorstandes. Über das Bar- und Sachvermögen sind im Rahmen des
Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure eigene Konten zu führen.
5. Vorschläge für eine Auszeichnung können von allen Verbandsmitgliedern, aber auch von
anderen Persönlichkeiten schriftlich mit entsprechender Begründung an den Zuerkennungsausschuss
eingebracht werden. Die vorgeschlagenen Personen sind in einer Vorschlagsliste, über die vom
Zuerkennungsausschuss Stillschweigen zu bewahren ist, einzutragen.
Diese Neufassung gilt mit Wirkung vom 02.07.2015.