Satzung

Satzung des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen: Verband der Weihenstephaner Ingenieure (Gartenbau, Landschaftsarchitektur) e.V.. Er hat seinen Sitz in Freising und ist beim Amtsgericht Freising in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband ist der Zusammenschluss der Absolventen, der Studierenden, der Dozenten und Mitarbeiter der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf, sowie aller die sich mit den Studieneinrichtungen der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf verbunden fühlen. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
Er will diesen Zweck erreichen durch:
a) Abhaltung von wissenschaftlichen und berufsbildenden Vortragsveranstaltungen und Tagungen,
Unterstützung der Hochschule bei der Beschaffung moderner Betriebs-, Forschungs- und
Lehreinrichtungen und bei der Durchführung von Gastvorlesungen sowie bei der Veröffentlichung von
Forschungs- und Versuchsergebnissen;
b) Förderung von Studierenden an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
c) Verleihung des Ehrenpreises des Verbandes an Verbandsmitglieder sowie Persönlichkeiten, welche
sich durch besondere berufliche Leistungen ausgezeichnet haben.
d) Wahrnehmung überregionaler, berufsständischer Interessen

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Förderern und Stiftern.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen ehemaligen Absolventen, Praktikanten, Gasthörern, Dozenten und Bediensteten der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf, sowie deren jeweiligen Vorgängereinrichtungen und eventuellen Nachfolgeeinrichtungen erworben werden. Auch alle Bickel- und Ehrenpreisträger dürfen ordentliche Mitglieder werden. Außerordentliche Mitglieder können Studierende der Hochschule auf schriftlichen Antrag werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird nach Abschluss des Studiums zu einer ordentlichen Mitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Förderer können natürliche, Stifter juristische Personen sein, die gewillt sind, dem Zweck des Verbandes zu dienen. Die Geschäftsführung des Verbandes führt eine Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder.

§ 4 Beitritt

Die Beitrittserklärung ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder ist der Verbandsleitung (Vorstand) schriftlich zu übermitteln. Über die Annahme beschließt der Vorstand. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nur mit Zustimmung einer Hauptversammlung. Über die Aufnahme von Förderern und Stiftern beschließt der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen; ordentliche Mitglieder sind für alle Ehrenämter des Verbandes wählbar. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung der Verbandsziele nach besten Kräften beizutragen. Sie sind ferner zur Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung beschlossen. Der Beitrag ist ohne Abzug bis spätestens 01. Mai jeden Jahres zu entrichten. In Not geratene Mitglieder oder Mitglieder, die ein weiteres Studium absolvieren, können auf Antrag in der Regel für ein Jahr beziehungsweise für die Dauer des Studiums unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Gehören beide Partner eines Ehepaares dem Verband an, so ist nur ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Außerordentliche Mitglieder sind während der Studienzeit vom Beitrag befreit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr nach Abschluss des Studiums. Förderer und Stifter legen ihren Beitrag selbst fest.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch den Tod des Mitglieds oder bei längerem unbegründeten Zahlungsverzug. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft nach Anhörung beschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist mit Angabe von Gründen davon Kenntnis zu geben. Über etwaige Beschwerden entscheidet die Hauptversammlung. Wiederaufnahme ist nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich.

§ 8 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand
b) die Hauptversammlung
c) der Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Ehrenpreises

§ 9 Der Vorstand

Die gesamte Leitung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenführer und bis zu fünf Beisitzern. Hinzu kommen als studentische Vertreter die aktuellen Fachschaftssprecher der Fachschaften Gartenbau und Lebensmitteltechnologie sowie Landschaftsarchitektur der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf. Der Geschäftsführer und der Kassenführer erhalten eine vom Vorstand festgelegte Aufwandsentschädigung entsprechend ihres Aufwandes. Weiterhin werden Vorstandsmitgliedern für Reisen in Wahrnehmung ihres Ehrenamtes die anfallenden Kosten ersetzt. Der Vorstand ist berechtigt, Unterausschüsse zu bilden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, per e-mail oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per e-mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Beschlüsse, die per e-mail oder fernmündlich übermittelt wurden, sind nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die Vorstandsmitglieder sind für die Handlungen und Verwendung des Vermögens dem Verband gegenüber verantwortlich.

§ 9a Der Vorsitzende

Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen im Namen des Verbandes. Jeder ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorsitzende kann Angehörige der Fachhochschule zu Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen. Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

§ 9b Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die Mitgliederkartei und erledigt den Schriftverkehr. Außerdem hat er über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, dieselbe den Vorsitzenden unterzeichnen zu lassen und zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen.

§ 9c Der Kassenführer

Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Verbandes, zieht die Beiträge ein und führt die Kasse. Über Ein- und Ausnahmen hat er Buch zu führen. Die Bücher und die Kasse sind alljährlich durch zwei Mitglieder (Kassenprüfer) zu prüfen. Die Hauptversammlung bestimmt jedes Jahr jeweils einen Kassenprüfer für zwei Jahre, sodass sich deren Amtszeiten überschneiden.

§ 9d Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) Beratung und Entwurf des Haushaltes des Verbandes
b) Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Maßnahmen und Veranstaltungen
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Neuwahlen
d) die Beratung und Verabschiedung gestellter Anträge
e) Die Ausarbeitung von Satzungsänderungen, Änderungen der Statuten zur Vergabe des Ehrenpreises
f) Vorschläge zur Benennung der Mitglieder für den Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Ehrenpreises
g) Vorschlag von Ehrenmitgliedern
h)

§ 9e Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird alle zwei Jahre bei der Abhaltung einer Jahreshauptversammlung neu gewählt. Wiederwahl des bisherigen Vorstandes ist zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 10 Hauptversammlungen

Alljährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Termin für alle Hauptversammlungen mindestens vier Wochen vorher bekanntzugeben. Der Hauptversammlung obliegt
a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung des Rechnungsberichtes und Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Wahl des Vorstandes (Weihenstephaner Verbandstag)
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über gestellte Anträge und Auflösung des Verbandes
g) Bestimmung der Kassenprüfer (§9c)

Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt oder in der Form, die auf Vorschlag des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung im Einzelfall beschlossen wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungsberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Für außerordentliche Mitglieder sind je Semester und Fachrichtung zwei Studenten stimmberechtigt.

§ 11 Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Ehrenpreises

Für den Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Ehrenpreises gelten die gesonderten Statuten zur Vergabe des Ehrenpreises.

§ 12 Auflösung des Verbandes

Nach Stellung des Antrages zur Auflösung des Verbandes durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung (§ 10), hat eine schriftliche Umfrage bei den stimmberechtigten Mitgliedern zu erfolgen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vermögen an den Freundeskreis der Weihenstephaner Gärten e.V., Freising, zu übertragen. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Stand: Mai 2015

Statut zur Vergabe des Ehrenpreises des Verbandes Weihenstephaner Ingenieure

Mit Nachgang zu den Beschlüssen vom 26.07.1958, 17.07.59, 26.04.1969, 01.06.1984, 05.10.1990 und
06.09.2003 beschließt die Hauptversammlung am 26.06.2014 folgende Änderungen des Statutes der
Verleihung des Ehrenpreises.

1. Über die Zuerkennung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen und über die damit eventuell
verbundenen Ausgaben entscheidet der Zuerkennungsausschuss.
2. Der Zuerkennungsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure (Gartenbau und Landschaftsarchitektur) einberufen und geleitet. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden des Verbandes des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure;
b) je einem Dozenten der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf der Fakultät Gartenbau und Lebensmitteltechnologie und der Fakultät Landschaftsarchitektur;
c) je zwei Verbandsmitgliedern aus dem Gartenbau und Landschaftsarchitektur;
d) dem Geschäftsführer des Verbandes zur Protokollführung (nicht stimmberechtigt);

Die unter b) genannten Dozenten und unter c) genannten Mitglieder werden vom Verbandsvorstand
berufen. Vorschläge der Jahreshauptversammlung werden berücksichtigt.
Der Zuerkennungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Abstimmungen des Zuerkennungsausschusses können auch schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail getroffen werden bzw. per Telefonkonferenz erfolgen, die schriftlich protokolliert werden müssen. Abstimmungen, die per e-mail oder fernmündlich übermittelt wurden, sind nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3. Mit der Auszeichnung können bedacht werden: Mitglieder des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure sowie Persönlichkeiten, die sich in ihrer Berufstätigkeit besonders ausgezeichnet haben.
4. Die Finanzierung der Preise geschieht aus dem Vermögen des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure nach Entscheidung des Vorstandes. Über das Bar- und Sachvermögen sind im Rahmen des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure eigene Konten zu führen.
5. Vorschläge für eine Auszeichnung können von allen Verbandsmitgliedern, aber auch von anderen Persönlichkeiten schriftlich mit entsprechender Begründung an den Zuerkennungsausschuss eingebracht werden. Die vorgeschlagenen Personen sind in einer Vorschlagsliste, über die vom Zuerkennungsausschuss Stillschweigen zu bewahren ist, einzutragen.

Diese Neufassung gilt mit Wirkung vom 02.07.2015.