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Satzung

des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure
(Gartenbau und Landschaftsarchitektur)
(Gemeinnütziger Verein)

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen: Verband der Weihenstephaner Ingenieure (Gartenbau, Landschaftsarchitektur) e.V.. Er hat seinen Sitz in Freising und ist beim Amtsgericht Freising in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband ist der Zusammenschluss der Absolventen, der Studierenden, der Dozenten und Mitarbeiter der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf und der Forschungsanstalt für Gartenbau Weihenstephan, sowie aller die sich mit den Studieneinrichtungen der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf verbunden fühlen. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
Er will diesen Zweck erreichen durch:

a) Abhaltung von wissenschaftlichen und berufsbildenden Vortragsveranstaltungen und Tagungen, Unterstützung der Hochschule bei der Beschaffung moderner Betriebs-, Forschungs- und Lehreinrichtungen und bei der Durchführung von Gastvorlesungen sowie bei der Veröffentlichung von Forschungs- und Versuchsergebnissen;

b) Förderung von Studierenden an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf

c) Verleihung des Hans-Bickel-Preises an Verbandsmitglieder sowie Persönlichkeiten, welche sich durch besondere berufliche Leistungen ausgezeichnet haben.

d) Wahrnehmung überregionaler, berufsständischer Interessen

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus:

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen ehemaligen Absolventen, Praktikanten, Gasthörern, Dozenten und Bediensteten der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf und der Forschungsanstalt für Gartenbau Weihenstephan, sowie deren jeweiligen Vorgängereinrichtungen und eventuellen Nachfolgeeinrichtungen erworben werden. Auch alle Bickelpreisträger dürfen ordentliche Mitglieder werden. Außerordentliche Mitglieder können Studierende der Hochschule auf schriftlichen Antrag werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird nach Abschluss des Studiums zu einer ordentlichen Mitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern können Personen benannt werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Förderer können natürliche, Stifter juristische Personen sein, die gewillt sind, dem Zweck des Verbandes zu dienen. Die Geschäftsführung des Verbandes führt eine Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder.

 

§ 4 Beitritt
Die Beitrittserklärung ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder ist der Verbandsleitung (Vorstand) schriftlich zu übermitteln. Über die Annahme beschließt der Vorstand. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nur mit Zustimmung einer Hauptversammlung. Über die Aufnahme von Förderern und Stiftern beschließt der Vorstand.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen; ordentliche Mitglieder sind für alle Ehrenämter des Verbandes wählbar. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung der Verbandsziele nach besten Kräften beizutragen. Sie sind ferner zur Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung beschlossen. Der Beitrag ist ohne Abzug bis spätestens 01. Mai jeden Jahres zu entrichten. Nach Ablauf des Zahlungstermins wird der Beitrag unter Anrechnung der Unkosten durch Nachnahme eingezogen. In Not geratene Mitglieder oder Mitglieder, die ein weiteres Studium absolvieren, können auf Antrag in der Regel für ein Jahr beziehungsweise für die Dauer des Studiums unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Gehören beide Partner eines Ehepaares dem Verband an, so ist nur ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Außerordentliche Mitglieder sind während der Studienzeit vom Beitrag befreit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr nach Abschluss des Studiums. Förderer und Stifter legen ihren Beitrag selbst fest.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch den Tod des Mitglieds oder bei längerem unbegründeten Zahlungsverzug. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann durch die Vorstandsschaft nach Anhörung beschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist mit Angabe von Gründen davon Kenntnis zu geben. Über etwaige Beschwerden entscheidet die Hauptversammlung. Wiederaufnahme ist nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich.

 

§ 8 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind:

 

§ 9 Der Vorstand
Die gesamte Leitung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenführer und bis zu fünf Beisitzern. Hinzu kommen als studentische Vertreter die aktuellen Fachschaftssprecher der Fachschaften Gartenbau und Lebensmitteltechnologie sowie Landschaftsarchitektur der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf. Der Geschäftsführer und der Kassenführer erhalten eine vom Vorstand festgelegte Aufwandsentschädigung entsprechend ihres Aufwandes. Weiterhin werden Vorstandsmitgliedern für Reisen in Wahrnehmung ihres Ehrenamtes die anfallenden Kosten ersetzt. Der Vorstand ist berechtigt, Unterausschüsse zu bilden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder sind für die Handlungen und Verwendung des Vermögens dem Verband gegenüber verantwortlich.

§ 9a Der Vorsitzende
Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen im Namen des Verbandes. Jeder ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorsitzende kann Angehörige der Fachhochschule zu Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen. Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

§ 9b Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die Mitgliederkartei und erledigt den Schriftverkehr. Außerdem hat er über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, dieselbe den Vorsitzenden unterzeichnen zu lassen und zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen.

§ 9c Der Kassenführer
Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Verbandes, zieht die Beiträge ein und führt die Kasse. Über Ein- und Ausnahmen hat er Buch zu führen. Die Bücher und die Kasse sind alljährlich durch zwei Mitglieder (Kassenprüfer) zu prüfen. Die Hauptversammlung bestimmt jedes Jahr jeweils einen Kassenprüfer für zwei Jahre, sodass sich deren Amtszeiten überschneiden.

§ 9d Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere

§ 9e Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird alle zwei Jahre bei der Abhaltung einer Jahreshauptversammlung in Weihenstephan neu gewählt. Wiederwahl des bisherigen Vorstandes ist zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

 

§ 10 Hauptversammlungen
Alljährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Termin für alle Hauptversammlungen mindestens sechs Wochen vorher bekanntzugeben.
Der Hauptversammlung obliegt

Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder, jedoch nicht unter 6 ordentlichen Mitgliedern, einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt oder in der Form, die auf Vorschlag des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung im Einzelfall beschlossen wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungsberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Für außerordentliche Mitglieder sind je Semester und Fachrichtung zwei Studenten stimmberechtigt.


§ 11 Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Hans-Bickel-Preises
Für den Zuerkennungsausschuss für die Vergabe des Hans-Bickel-Preises gelten die gesonderten Statuten zur Vergabe des Hans-Bickel Preises.

 

§ 12 Auflösung des Verbandes
Nach Stellung des Antrages zur Auflösung des Verbandes durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung (§ 10), hat eine schriftliche Umfrage bei den stimmberechtigten Mitgliedern zu erfolgen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vermögen an den Freundeskreis der Weihenstephaner Gärten e.V., Freising, zu übertragen.

 

Stand: April 2010


Statut zur Vergabe des Hans-Bickel-Preises

Mit Nachgang zu den Beschlüssen vom 26.07.1958, 17.07.59, 26.04.1969, 01.06.1984 und 05.10.1990 beschließt die Hauptversammlung am 06.09.2003 folgende Änderungen des Statutes der Verleihung des Hans-Bickel-Preises.

Er besteht aus folgenden Mitgliedern:       
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden des Verbandes des Verbandes der Weihenstephaner Ingenieure;
b) je einem Dozenten der Fachhochschule Weihenstephan des Fachbereiches Gartenbau und Lebensmitteltechnologie und des Fachbereiches Landschaftsarchitektur;
c) je zwei Verbandsmitgliedern aus dem Gartenbau und Landschaftsarchitektur;
d) dem Geschäftsführer des Verbandes zur Protokollführung (nicht stimmberechtigt);
Die unter b) genannten Dozenten werden vom Verbandsvorstand berufen. Die unter c) genannten Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Der Zuerkennungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Diese Neufassung gilt mit Wirkung vom 01.01.2004.

Freising, den 6. September 2003